Satzung

  1. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens
  2. Mitgliedschaft
  3. Organe der Genossenschaft
  4. Eigenkapital und Haftsumme
  5. Rechnungswesen
  6. Liquidation
  7. Bekanntmachungen
  8. Gerichtsstand



I. Firma, Sitz, Zweck und Gegenstand des Unternehmens

§ 1  Firma und Sitz
§ 2  Zweck und Gegenstand

§ 1  Firma und Sitz

  1. Die Firma der Genossenschaft lautet: Gemeinschaft Onlineshops e.G.
  2. Der Sitz der Genossenschaft ist Schlehenweg 4, 29690 Schwarmstedt, Deutschland.

§ 2  Zweck und Gegenstand

  1. Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb.
  2. Gegenstand des Unternehmens ist der Abschluss von Rahmenverträgen im Interesse der Mitglieder im Bereich Einkauf, Verkauf und Marketing, sowie die Interessenvertretung der Mitglieder.
  3. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zugelassen.


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II. Mitgliedschaft

§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Kündigung
§ 6  Übertragung des Geschäftsguthabens
§ 7  Tod eines Mitglieds
§ 8  Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft
§ 9  Ausschluss
§ 10 Auseinandersetzung
§ 11 Rechte der Mitglieder
§ 12 Pflichten der Mitglieder

§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können erwerben:
    1. natürliche Personen,
    2. Personengesellschaften,
    3. juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch
    1. eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss,
    2. Zulassung durch die Genossenschaft.
  3. Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste (§ 16 Abs. 2 lit. d der Satzung) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

  • Kündigung (§ 5);
  • Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6);
  • Tod (§ 7);
  • Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8);
  • Ausschluss (§ 9).

§ 5 Kündigung

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu kündigen.
  2. Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es seine Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen.
  3. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden und der Genossenschaft mindestens 6 Monate vor Schluss des Geschäftsjahres zugehen.

§ 6  Übertragung des Geschäftsguthabens

  1. Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
  2. Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung der Genossenschaft.
 

§ 7  Tod eines Mitglieds

Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus. Seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.

§ 8  Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft


Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.

§ 9  Ausschluss

  1. Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
    1. es trotz schriftlicher Aufforderung den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
    2. es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige Erklärungen über seine rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
    3. es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder wenn wegen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit gerichtliche Maßnahmen notwendig sind;
    4. es zahlungsunfähig geworden oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist;
    5. es seinen Sitz oder Wohnsitz verlegt oder wenn sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
    6. sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt;
    7. die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind.
  2. Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
  3. Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Ausschließung zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der gesetzliche oder satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
  4. Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.
  5. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen und nicht Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
  6. Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde gegen den Ausschluss beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig. Legt der Ausgeschlossene nicht fristgerecht Beschwerde ein, so ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
 

§ 10 Auseinandersetzung

  1. Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 der Satzung) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
  2. Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen Anspruch.
  3. Reicht das Vermögen der Genossenschaft einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden nicht aus, so ist das ausscheidende Mitglied verpflichtet, von dem Fehlbetrag einen nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berechnenden Anteil, höchstens jedoch die Haftsumme an die Genossenschaft zu zahlen. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds für einen etwaigen Ausfall insbesondere im Konkurs- oder Vergleichsverfahren.
  4. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile.
 

§ 11 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht,

  1. an der Generalversammlung, an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen;
  2. Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unterschrift mindestens des zehnten Teils der Mitglieder (§ 28 Abs. 4 der Satzung);
  3. bei Anträgen auf Berufung außerordentlicher Generalversammlungen mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es der Unterschrift mindestens des zehnten Teils der Mitglieder (§ 28 Abs. 2 der Satzung);
  4. nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn teilzunehmen;
  5. rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;
  6. die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen;
  7. die Mitgliederliste einzusehen.

§ 12 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere

  1. den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
  2. die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäftsanteile gemäß § 37 der Satzung zu leisten;
  3. der Genossenschaft jede Änderung der Rechtsform und der Inhaberverhältnisse seines Unternehmens unverzüglich mitzuteilen;
  4. Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln;
  5. auf Anforderung die für die Genossenschaft erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Auskünfte werden von der Genossenschaft vertraulich behandelt.

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III. Organe der Genossenschaft

§ 13 Organe der Genossenschaft
§ 14 Leitung der Genossenschaft
§ 15 Vertretung
§ 16 Aufgaben und Pflichten des Vorstands
§ 17 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat
§ 18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis
§ 19 Willensbildung
§ 20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats
§ 21 Kredite an Vorstandsmitglieder
§ 22 Aufgaben und Pflichten
§ 23 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat
§ 24 Zusammensetzung und Wahl
§ 25 Konstituierung, Beschlussfassung
§ 26 Ausübung der Mitgliedsrechte
§ 27 Frist und Tagungsort
§ 28 Einberufung und Tagesordnung
§ 29 Versammlungsleitung
§ 30 Gegenstände der Beschlussfassung
§ 31 Mehrheitserfordernisse
§ 32 Entlastung
§ 33 Abstimmungen und Wahlen
§ 34 Auskunftsrecht
§ 35 Protokoll
§ 36 Teilnahmerecht der Verbände

§ 13 Organe der Genossenschaft

Die Organe der Genossenschaft sind:

  1. Der Vorstand
  2. Der Aufsichtsrat
  3. Die Generalversammlung

A. Der Vorstand

§ 14 Leitung der Genossenschaft

  1. Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand.
  3. Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15 der Satzung.

§ 15 Vertretung

Der Vorstand ist alleinvertretungsberechtigt.

§ 16 Aufgaben und Pflichten des Vorstands

  1. Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
  2. Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,
    1. die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen;
    2. eine Geschäftsordnung nach Anhörung des Aufsichtsrats aufzustellen, die vom Vorstand einstimmig zu beschließen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist;
    3. für eine ordnungsmäßige Buchführung und ein zweckdienliches Rechnungswesen zu sorgen;
    4. über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden sowie die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen;
    5. ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen;
    6. spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen;
    7. dem Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen;
    8. im Prüfungsbericht festgestellte Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband hierüber zu berichten;
    9. dem Prüfungsverband von beabsichtigten Satzungsänderungen rechtzeitig Mitteilung zu machen;
    10. eine zuverlässige Belieferung und sachgemäße Betreuung der Mitglieder sicherzustellen.

§ 17 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat

Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen auch in kürzeren Zeitabständen, ua. vorzulegen

  1. eine Übersicht über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft im abgelaufenen Zeitraum anhand von Zwischenabschlüssen;
  2. eine Aufstellung über die Gesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft einschließlich der Wechselverpflichtungen und des Bürgschaftsobligos;
  3. eine Übersicht über die von der Genossenschaft gewährten Kredite;
  4. einen Unternehmensplan, aus dem insbesondere der Investitions- und Kreditbedarf hervorgeht.

§ 18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis

  1. Der Vorstand besteht aus einem Mitglied.
  2. Die Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt und – sofern sie nicht ehrenamtlich tätig sind – angestellt.
  3. Der Aufsichtsratsvorsitzende unterzeichnet namens der Genossenschaft die Dienstverträge mit den hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern.
  4. Für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Generalversammlung zuständig. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zur Folge.
  5. Mitglieder des Vorstands scheiden mit Ende des Kalenderjahres aus dem Vorstand aus, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben.
  6. Die Generalversammlung kann jederzeit den Vorstand seines Amtes entheben.
  7. Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig bis zur Entscheidung der ohne Verzug zu berufenden Generalversammlung von ihren Geschäften zu entheben und wegen einstweiliger Fortführung derselben das Erforderliche zu veranlassen.

§ 19 Willensbildung

  1. Beschlüsse, die über den regelmäßigen Geschäftsbetrieb hinausgehen, sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren.
  2. Wird über Angelegenheiten der Genossenschaften beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats

Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht.

§ 21 Kredite an Vorstandsmitglieder

Kredite an Mitglieder des Vorstands bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats.

B. Der Aufsichtsrat

§ 22 Aufgaben und Pflichten

  1. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft einsehen sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren und Handelspapieren prüfen.
  2. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen. Er hat sich darüber zu äußern und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten.
  3. Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25 der Satzung.
  4. Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
  5. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
  6. Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Dagegen kann neben dem Ersatz der Auslagen eine Aufsichtsratsvergütung gewährt werden, über die die Generalversammlung beschließt.

§ 23 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat

  1. Über folgende Angelegenheiten beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung und durch getrennte Abstimmung:
    1. den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; ausgenommen ist der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen;
    2. den Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere von solchen Verträgen, durch die wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden, sowie über die Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen im Wert von mehr als 10.000 EUR;
    3. den Erwerb und die Veräußerung von dauernden Beteiligungen;
    4. die Verwendung der Rücklagen gemäß § 39 der Satzung;
    5. die Errichtung von Zweigniederlassungen;
    6. die Erteilung und den Widerruf von Prokuren;
    7. die Aufnahme oder Aufgabe eines Geschäftszweigs;
    8. den Beitritt zu Organisationen und Verbänden;
    9. die Ausschüttung einer Rückvergütung (§ 43 Abs. 1 der Satzung);
    10. die Festlegung des Tagungsorts der Generalversammlung.
  2. Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 der Satzung entsprechend.
  3. Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter.
  4. Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind.
  5. Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
  6. Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gelten § 19 Abs. 2 und § 25 Abs. 5 der Satzung entsprechend.

§ 24 Zusammensetzung und Wahl

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder soll durch drei teilbar sein.
  2. Bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats muss jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben, über jeden einzelnen Kandidaten abzustimmen. Für die Wahl gilt im Übrigen § 33 Abs. 3 bis 5 der Satzung.
  3. Die Amtsdauer beträgt in der Regel zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus; bei einer nicht durch drei teilbaren Zahl zuerst der geringere Teil. In den beiden ersten Jahren entscheidet das Los, später die Amtsdauer. Bei Erweiterung des Aufsichtsrats scheidet von den bisherigen Aufsichtsratsmitgliedern jeweils das dienstälteste Drittel aus; von den neuen Mitgliedern scheidet durch Los ebenfalls ein Drittel aus, bis sich ein Turnus ergibt; sodann entscheidet auch bei diesen Mitgliedern die Amtsdauer. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbleibenden Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch eine außerordentliche Generalversammlung ist nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
  5. Mitglieder des Aufsichtsrats scheiden aus dem Aufsichtsrat aus, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben. Als Zeitpunkt des Ausscheidens gilt das Ende der nächstfolgenden ordentlichen Generalversammlung.
  6. Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.

§ 25 Konstituierung, Beschlussfassung

  1. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden einberufen. Solange ein Vorsitzender nicht gewählt oder anwesend ist, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.
  2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los; § 33 der Satzung gilt entsprechend.
  3. Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher, fernschriftlicher oder telegrafischer Abstimmung oder durch Telekopie zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
  4. Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens jährlich stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossenschaft nötig erscheint oder wenn es der Vorstand oder die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
  5. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und vom Aufsichtsratsvorsitzenden zu unterzeichnen.
  6. Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

C. Die Generalversammlung

§ 26 Ausübung der Mitgliedsrechte

  1. Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  3. Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.
  4. Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist können nicht bevollmächtigt werden.
  5. Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen.
  6. Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 27 Frist und Tagungsort

  1. Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
  2. Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
  3. Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen.

§ 28 Einberufung und Tagesordnung

  1. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
  2. Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschrift von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.
  3. Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder oder durch Bekanntmachung in dem in § 46 der Satzung vorgesehenen Blatt einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sieben Tagen, die zwischen dem Tage des Zugangs bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tage der Generalversammlung liegen muss. Bereits bei der Einberufung sollen die Gegenstände der Beschlussfassung bekanntgegeben werden.
  4. Die Tagesordnung wird von dem Organ festgesetzt, das die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.
  5. Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens drei Tage zwischen dem Zugang der Ankündigung und dem Tage der Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.
  6. Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung nicht.
  7. In den Fällen der Abs. 3 und 5 gelten die entsprechenden Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben worden sind.

§ 29 Versammlungsleitung

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter. Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Vorsitzende der Generalversammlung ernennt einen Schriftführer und die erforderlichen Stimmzähler.

§ 30 Gegenstände der Beschlussfassung

Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen neben den in dieser Satzung bezeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere

  1. Änderung der Satzung;
  2. Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;
  3. Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;
  4. Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
  5. Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung ihrer Vergütungen;
  6. Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats;
  7. Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
  8. Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche sowie ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder;
  9. Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes;
  10. Verschmelzung der Genossenschaft;
  11. Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinigungen;
  12. Auflösung der Genossenschaft.

§ 31 Mehrheitserfordernisse

  1. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
  2. Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:
    1. Änderung der Satzung;
    2. Auflösung der Genossenschaft;
    3. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
    4. Verschmelzung der Genossenschaft;
    5. Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinigungen;
    6. Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
    7. Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft.
  3. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Rechtsform ist über die gesetzlichen Vorschriften hinaus die Anwesenheit von zwei Dritteln aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung erforderlich. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder innerhalb des gleichen Geschäftsjahres über die Änderung der Rechtsform beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen.
  4. Über die Verschmelzung, die Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft sowie die Änderung der Rechtsform kann nur beschlossen werden, wenn zuvor ein vom Vorstand rechtzeitig zu beantragendes Gutachten des Prüfungsverbandes verlesen worden ist.

§ 32 Entlastung

Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht.

§ 33 Abstimmungen und Wahlen

  1. Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei einer Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
  2. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los.
  3. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
  4. Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
  5. Wird eine Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die Bewerber, denen er seine Stimme geben will; auf einen Bewerber kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten.
  6. Der Gewählte hat unverzüglich gegenüber der Genossenschaft zu erklären, ob er die Wahl annimmt.

§ 34 Auskunftsrecht

  1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.
  2. Der Vorstand darf die Auskunft verweigern, soweit
    1. die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
    2. die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;
    3. die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;
    4. das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft;
    5. es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt;
    6. die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde.

§ 35 Protokoll

  1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Die Eintragung ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse.
  2. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Einberufung der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Eintragung muss von dem Vorsitzenden der Generalversammlung, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden. Ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.
  3. Wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, so ist dem Protokoll außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmzahl zu vermerken.
  4. Das Protokoll ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme in das Protokoll ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.

§ 36 Teilnahmerecht der Verbände

Vertreter des Prüfungsverbandes können an jeder Generalversammlung beratend teilnehmen.

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IV. Eigenkapital und Haftsumme

§ 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben
§ 38 Gesetzliche Rücklage
§ 39 Andere Ergebnisrücklagen

§ 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben

  1. Der Geschäftsanteil beträgt 100,00 € (in Worten einhundert).
  2. Der Geschäftsanteil ist sofort nach Eintragung in die Mitgliederliste voll einzuzahlen.
  3. Ein Mitglied kann sich mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem zweiten Geschäftsanteil darf erst zugelassen werden, wenn der erste Geschäftsanteil voll eingezahlt ist; das Gleiche gilt für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen. Für die Einzahlung gilt Abs. 2 entsprechend.
  4. Die auf den/die Geschäftsanteil(e) geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.
  5. Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.
  6. Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 10 der Satzung.

§ 38 Gesetzliche Rücklage

  1. Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanzverlusten.
  2. Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens zwanzig Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags.

§ 39 Andere Ergebnisrücklagen

Neben der gesetzlichen Rücklage wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindestens . . . . . . Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags zuzuweisen sind. Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23 der Satzung).

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V. Rechnungswesen

§ 41 Geschäftsjahr
§ 42 Jahresabschluss und Lagebericht
§ 43 Rückvergütung und Verwendung des Jahresüberschusses
§ 44 Deckung eines Jahresfehlbetrags

§ 41 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 42 Jahresabschluss und Lagebericht

  1. Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
  2. Der Aufsichtsrat hat bei der Aufnahme und Prüfung der Bestände mitzuwirken.
  3. Der Vorstand hat den Jahresabschluss sowie den Lagebericht unverzüglich dem Aufsichtsrat und mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.
  4. Jahresabschluss, Lagebericht und Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekanntzumachenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.
  5. Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts (§ 22 Abs. 2 der Satzung) ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.

§ 43 Rückvergütung und Verwendung des Jahresüberschusses

  1. Über die Ausschüttung einer Rückvergütung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat vor Aufstellung der Bilanz. Auf die so beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch.
  2. Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung; dieser kann, soweit er nicht den Rücklagen zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden. Dabei sind die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen vom ersten Tag des auf die Einzahlung folgenden Kalendervierteljahres an zu berücksichtigen. Der auf die Mitglieder entfallende Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthaben solange zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch einen Jahresfehlbetrag vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist.

§ 44 Deckung eines Jahresfehlbetrags

  1. Über die Deckung eines Jahresfehlbetrags beschließt die Generalversammlung.
  2. Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung anderer Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch beides zugleich zu decken.
  3. Die Generalversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine Sonderumlage zur Stärkung der Liquidität der Gesellschaft beschließen.
  4. Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung des Jahresfehlbetrags herangezogen, wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Jahresfehlbetrag entstanden ist, berechnet.


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VI. Liquidation

§ 45

Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse im Verhältnis der Geschäftsguthaben an die Mitglieder verteilt werden.

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VII. Bekanntmachungen

§ 46

  1. Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden unter ihrer Firma in Hannover veröffentlicht.
  2. Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen die Bekanntmachung ausgeht.
  3. Sind die Bekanntmachungen in Hannover nicht möglich, so wird bis zur Bestimmung eines anderen Bekanntmachungsorgans durch die Generalversammlung diese durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder einberufen. Die übrigen Bekanntmachungen erfolgen bis zur Bestimmung eines anderen Bekanntmachungsorgans im Bundesanzeiger.


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VIII. Gerichtsstand

§ 47

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht Hannover zuständig.

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Schwarmstedt, 02. 01. 2010